Rechtliches, Kosten und sonstige Informationen

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Auszug aus dem Heilpraktikergesetz
Auszug aus dem Infektionsschutzgesetz
Diagnostik
Kosten

Auszug aus dem Heilpraktikergesetz:

Gesetz über die berufmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung
Vom 17.02.1939 (RGBL.I S. 251)
§ 1
(1)Wer die Heilkunde, ohne als Arzt bestallt zu sein, ausüben will, bedarf dazu der Erlaubnis.

(2) Ausübung der Heilkunde im Sinne des Gesetzes ist jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen, auch wenn sie im Dienst von anderen ausgeübt wird.

(3) Wer die Heilkunde bisher berufsmäßig ausgeübt hat und weiterhin ausüben will, erhält die Erlaubnis nach Maßgabe der Durchführungsbestimmungen; er führt die Berufsbezeichnung "Heilpraktiker".

§ 2
(1) Wer die Heilkunde, ohne als Arzt bestallt zu sein, bisher berufsmäßig nicht ausgeübt hat, kann eine Erlaubnis nach §1 in Zukunft nur in besonders begründeten Ausnahmefällen erhalten.

(2) Wer durch besondere Leistungen seine Fähigkeit zur Ausübung der Heilkunde glaubhaft macht, wird auf Antrag des Reichsministers des Innern durch den Reichsminister für Wissenschaft, Erziehung und Volksbildung unter erleichterten Bedingungen zum Studium der Medizin zugelassen, sofern er seine Eignung für die Durchführung des Medizinstudiums nachweist.

§ 3
Die Erlaubnis nach § 1 berechtigt nicht zur Ausübung der Heilkunde im Umherziehen.

§ 4
Es ist verboten, Ausbildungsstätten für Personen, die sich der Ausübung der Heilkunde im Sinne des Gesetzes widmen wollen, einzurichten oder zu unterhalten.

§ 5
Wer, ohne zur Ausübung des ärztlichen Berufes berechtigt zu sein und ohne eine Erlaubnis nach § 1 zu besitzen, die Heilkunde ausübt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

§ 5a
(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Inhaber einer Erlaubnis nach § 1 die Heilkunde im Umherziehen ausübt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis fünftausend Deutsche Mark geahndet werden.

§ 6
(1) Die Ausübung der Zahnheilkunde fällt nicht unter die Bestimmung dieses Gesetzes.

§ 7
Der ( Reichsminister des Inneren) erläßt ....die zur Durchführung....dieses Gesetzes erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften.

§ 8
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten § 5 a Abs. 1 Nr.1 und § 148 Abs. 1 Nr. 7 a der Reichsgewerbeordnung, soweit sie sich auf die Ausübung der Heilkunde im Sinne dieses Gesetzes beziehen, außer Kraft.
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Auszug aus dem Infektionsschutzgesetz:

Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen

§ 1 Zweck des Gesetzes:
dient der Vorbeugung, frühzeitigen Erkennung und Verhinderung der Weiterverbreitung

§ 2 Begriffsbestimmungen:
Krankheitserreger, Infektion, übertragbare Krankheit =durch Krankheitserreger oder deren Toxine mittelbar oder unmittelbar übertragene Erkrankung, Kranker, Krankheitsverdächtiger, Ausscheider, Ansteckungsverdächtiger, nosokomiale Inf., Schutzimpfung, spezifische Prophylaxe,Impfschaden,Gesundheitsschädling, Sentinelerhebung

§ 3 Prävention
durch Aufklärung durch Gesundheitsämter, Beratung, Betreuung,Versorgungsangebote

§ 4 Aufgaben des Robert-Koch-Institutes:
Bündelung eingegangener Infos Ü Schutz vor übertragbaren Erkrankungen

§ 6 Meldepflichtige Krankheiten: VET
Botulismus, Cholera, Diphtherie,
Humane spong.Enzephalopathie, akute Virushepatitis, HUS, virusbed. Hämorrh. Fieber,
Masern, Meningokokken-Meningitis / Sepsis, Milzbrand
Poliomyelitis (als Verdacht jede nichttraum. schlaffe Lähmung), Pest
Tollwut, Typhus abdominalis /Paratyphus,
Bei ET behandlungsbedürftige Tuberkulose
Alle mikrob. Lebensmittelvergiftungen + akute infekt. Gastroenteritiden bei 2 oder mehr gleichartigen Fällen wenn Verdacht auf epidem. Zusammenhang besteht oder Personen, die im Lebensmittelgewerbe tätig sind, (§ 42)
Impfschäden
Tollwut, jede Verletzung o. Berührung eines tollwutkranken, -verdächtigen oder-ansteckungsverd. Tieres oder Tierkörpers
Meldepflicht für alle Erkrankungen, auch noch unbekannte Krankheiten, wenn 2 oder mehr gleichzeitig auftreten und Gefahr für die Allgemeinheit ausgehen könnte.

§ 7 Meldepflichtige Nachweise von Krankheitserregern § 8 namentlich zur Meldung verpflichtete Personen:
feststellender Arzt, Zahnarzt ‚ Laborarzt, ƒ Pathologe, „ Tierarzt (Tollwut), … ausgebildetes Pflegepersonal, † Leiter von Gemeinschaftseinricht., Heimen, Justizanstalten..., ‡ Luft- Schifffahrtskapitän, ˆ Heilpraktiker

§ 8/5 falscher Alarm
§ 9 namentliche Meldung
§ 10 nichtnamentliche Meldung
§ 20 STIKO, Schutzimpfungen
, § 21 Impfstoffe
, § 22 Impfausweis
§ 24 Hauptparagraph: regelt Behandlungsverbot für Nichtärzte, Sexuell übertragbare Krankheiten
§ 30 Qurantänebestimmungen
§ 34 Schutz von Gemeinschaftseinrichtungen bei bestimmten Erkrankungen,zusätzlich zu den §§ 6+7 Impetigo contagiosa, Keuchhusten, Mumps, Krätze (Skabies), Scharlach und andere Strept. pyogenes Infektionen, Windpocken, Verlausung.

§ 37 -41 Hygieneverordnungen für Wasser, Wasserschutzbestimmungen, Abwasserrichtlinien
§ 42 Beschäftigungsverbot für Infizierte und Ausscheider im Lebensmittelbewerbe, keine Meldung, nur Belehrung.
§ 44 Tätigkeiten mit Krankheitserregern
Insgesamt 77 §§.

Es handelt sich hierbei nur um Auszüge der Gesetze und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit!


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Diagnostik

Für einige Behandlungsformen ist es notwendig eine Blutanalyse durchzuführen. Ich arbeite mit einem namhaften Labor zusammen, das Untersuchungsmaterialien noch am gleichen Tag abholt und untersucht. Sollten Urin- oder Stuhluntersuchungen notwendig sein, werden diese im gleichen Labor untersucht.
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Kosten

Alternative Bahandlungsmethoden in einer Heilpraktikerpraxis werden von den meisten gesetzlichen Krankenkassen nicht übernommen. In seltenen Fällen übernehmen Ersatzkassen einen Teil der Behandlungskosten. Fast ausschließlich private Krankenversicherungen übernehmen die Kosten für eine Behandlung beim Heilpraktiker. Allerdings ist die Höhe der Erstattung bei den unterschiedlichen Kassen auch unterschiedlich hoch. Für meine Berechnungen lege ich die "Gebührenordnung für Heilpraktiker", die GebüH 85, zugrunde. Da die Liste noch aus dem Jahre 1985 ist, müssen manche Leistungen analog, d.h.in Anlehnung an ähnliche Behandlungsmethoden, abgerechnet werden, da es viele Therapieformen damal noch nicht gab. Der berechnete Satz ist vergleichsweise niedrig, da die Gebührenordnung nicht an die gestiegenen Lebenhaltungskosten angepasst wurde. Ein Auszug aus der Gebührenordnung kann Ihnen einen Einblick geben, wie hoch die Kosten für eine Behandlung im Normalfall sein können.
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